© VB
Die Satzung des Vereins:
N
eufassung der Vereinssatzung des TV Jahn 1904 e.V. Rommerode
vom 16.03.2012
- in der durch Mitgliederversammlung vom 06.05.2022 geänderten Fassung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Turnverein Jahn 1904 e.V. Rommerode
(2)
Der
Verein
hat
seinen
Sitz
in
Großalmerode-Rommerode
und
ist
im
Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege unter Nr. VR 1110 eingetragen.
(3)
Der
Verein
ist
Mitglied
im
Landessportbund
Hessen
e.V.
und
seinen
zuständigen
Verbänden.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1)
Der
Verein
verfolgt
ausschließlich
und
unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke
im
Sinne
des
Abschnitts
"Steuerbegünstigte
Zwecke"
der
Abgabenordnung.
Der
Zweck
des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2)
Der
Satzungszweck
wird
insbesondere
verwirklicht
durch
die
Abhaltung
von
geordneten
Sport-
und
Spielübungen,
die
Durchführung
von
sportlichen
Veranstaltungen
und
dem
Einsatz
von
sachgemäß
vorgebildeten
Übungsleiter/innen.
(3)
Der
Verein
ist
selbstlos
tätig.
Er
verfolgt
nicht
in
erster
Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel
des
Vereins
dürfen
nur
für
satzungsmäßige
Zwecke
verwendet
werden.
Die
Mitglieder
erhalten,
mit
Ausnahme
des
Auslagenersatzes
oder
einer
Aufwandsentschädigung
(Ehrenamtspauschale),
keine
Zuwendungen
aus
den
Mitteln des Vereins.
(4)
Der
Verein
darf
keine
Person
durch
Ausgaben,
die
dem
Zweck
fremd
sind,
oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Aufgaben
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die
(1)
Durchführung
von
Sportwettkämpfen,
die
Ausbildung
von
Mitgliedern
zur
Teilnahme
hieran,
dies
in
Zusammenarbeit
mit
dem
Landessportbund
und
dessen
Sportverbänden und Organisationen,
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports,
(3)
Durchführung
von
geeigneten
Veranstaltungen
für
Mitglieder
und
Interessenten
zur Förderung des Breitensports,
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied
des
Vereins
kann
jede
natürliche
Person
werden.
Über
den
schriftlichen
Aufnahmeantrag
entscheidet
der
Vorstand.
Ein
Aufnahmeanspruch
besteht
nicht.
Die
Ablehnung
des
Aufnahmeantrags
kann
dem
Antragsteller
ohne
Angabe
von
Gründen
schriftlich
mitgeteilt
werden.
Personen
unter
18
Jahren
bedürfen
der
Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
- Erwachsene,
- Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre),
- Kinder (unter 14 Jahre),
- Ehrenmitglieder
(3)
Die
Mitglieder
sind
verpflichtet,
die
Vereinssatzung
anzuerkennen,
die
Zwecke
des
Vereins
zu
fördern
und
zu
unterstützen,
die
festgesetzten
Mitgliedsbeiträge,
ggf.
Gebühren
und
Umlagen
rechtzeitig
zu
entrichten,
die
Anordnungen
des
Vorstands
und
die
Beschlüsse
der
Mitgliederversammlung
zu
respektieren
sowie
die
weiteren
sportrechtlichen
Vorgaben
nach
den
jeweils
geltenden
Verbandsrichtlinien
bei
sportlichen
Aktivitäten
zu
beachten.
Des
Weiteren
sind
die
Mitglieder
verpflichtet,
Adressänderungen
oder
die
Änderungen
von
E-Mail-Adressen
dem
Verein
mitzuteilen.
(4)
Die
Mitgliedschaft
endet
mit
dem
Austritt
oder
dem
Ausschluss
aus
dem
Verein
und dem Tod des Mitgliedes.
(5)
Der
freiwillige
Austritt
muss
schriftlich
dem
Vorstand
gegenüber
erklärt
werden.
Er
ist
nur
unter
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
von
vier
Wochen
zum
Ende
eines
Kalendervierteljahres möglich.
(6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,
-
wenn
das
Mitglied
trotz
zweimaliger
Mahnung
an
die
zuletzt
bekannte
Adresse
länger
als
drei
Monate
mit
seiner
fälligen
Beitragszahlung
oder
sonstigen
finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist,
- bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
- wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
-
wegen
unehrenhaften
Verhaltens
innerhalb
oder
außerhalb
des
Vereinslebens,
wenn
hierdurch
die
Interessen
oder
das
Ansehen
des
Vereins
in
der
Öffentlichkeit
oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(7)
Über
einen
Ausschluss
wegen
finanzieller
Verpflichtungen
entscheidet
der
Vorstand.
Bei
den
übrigen
Ausschlussgründen
ist
dem
betroffenen
Mitglied
rechtliches
Gehör
zu
gewähren.
Gegen
den
Ausschließungsbeschluss
kann
das
Mitglied
mit
einer
Frist
von
einem
Monat
nach
Zugang
des
Beschlusses
Widerspruch
einlegen.
Ein
Ausschließungsantrag
kann
von
jedem
Mitglied
gestellt
werden.
Bei
Widerspruch
des
auszuschließenden
Mitglieds
entscheidet
der
Vorstand
im
Einvernehmen
mit
dem
Ältestenrat
endgültig
über
den
Ausschluss.
Während
des
Ausschließungsverfahrens
ruhen
sämtliche
Rechte
des
auszuschließenden
Mitglieds.
Bei
Beendigung
der
Mitgliedschaft
besteht
kein
Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.
(8)
Die
Aufnahme
in
den
Verein
ist
in
der
Regel
davon
abhängig,
dass
sich
das
Mitglied
für
die
Dauer
seiner
Mitgliedschaft
verpflichtet,
am
Bankeinzugsverfahren
für
die
Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen.
Änderungen
der
Bankverbindung
sind
dem
Verein
mitzuteilen.
Mitglieder,
die
nicht
am
Bankeinzugsverfahren
teilnehmen
sind
verpflichtet,
den
Jahresbeitrag
bei
Vereinseintritt,
danach
zu
Beginn
eines
jeden
Geschäftsjahres vorab in bar oder per Überweisung zu entrichten.
§ 5 Beiträge
(1)
Die
Mitglieder
zahlen
Mitgliedsbeiträge,
über
deren
Höhe
und
Fälligkeit
die
Mitgliederver-sammlung
entscheidet.
Ebenso
können
Gebühren
und
Umlagen
nur
auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.
(2)
Gebühren
können
erhoben
werden
für
die
Finanzierung
besonderer
Angebote
des
Vereins,
die
über
die
allgemeinen
mitgliedschaftlichen
Leistungen
des
Vereins
hinausgehen.
(3)
Umlagen
können
erhoben
werden
bei
einem
besonderen
Finanzbedarf
des
Vereins,
der
nicht
mit
den
allgemeinen
Etatmitteln
des
Vereins
gedeckt
werden
kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4)
Mitgliedsbeiträge
werden
im
Bankeinzugsverfahren
mittels
Lastschrift
eingezogen.
Das
Mitglied
hat
bei
Eintritt
in
den
Verein
eine
Einzugsermächtigung
zu
erteilen
sowie
-
zum
Zeitpunkt
des
Bankeinzugs
-
für
eine
ausreichende
Deckung
des bezogenen Kontos zu sorgen.
(5)
Die
Aufnahme
Minderjähriger
bedarf
der
Zustimmung
der/s
gesetzlichen
Vertreter/s,
der/die
mit
dem
minderjährigen
Mitglied
für
die
Entrichtung
des
Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6)
Das
Mitglied
hat
für
eine
pünktliche
Entrichtung
des
Beitrages,
der
Gebühren
und
Umlagen
Sorge
zu
tragen.
Die
Mitgliedsbeiträge
werden
in
der
Regel
zu
Beginn
des
letzten
Quartals
des
Geschäftsjahres
im
Bankeinzugsverfahren
eingezogen.
Weist
das
Konto
eines
Mitglieds
zum
Zeitpunkt
der
Abbuchung
keine
Deckung
auf,
so
haftet
das
Mitglied
dem
Verein
gegenüber
für
sämtliche
dem
Verein
mit
der
Beitragseinziehung
sowie
evtl.
Rücklastschriften
entstehende
Kosten.
Dies
gilt
auch
für
den
Fall,
dass
ein
bezogenes
Konto
erloschen
ist
und
das
Mitglied
dies
dem
Verein nicht mitgeteilt hat.
(7)
Der
Vorstand
ist
ermächtigt,
in
begründeten
Ausnahmefällen
Beiträge
auf
Antrag
zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1)
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
den
Mitgliederversammlungen
teilzunehmen,
Anträge
zu
stellen
und
an
den
Wahlen
zum
Vorstand
und
sonstigen
Abstimmungen
mitzuwirken.
Eine
Übertragung
des
Stimmrechts
ist
ausgeschlossen.
Soweit
die
Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar.
(2)
Jugendliche
Mitglieder
haben
mit
Vollendung
des
16.
Lebensjahres
Stimmrecht
bei
der
Wahl
des
Jugendwartes.
Als
Jugendwart
ist
wählbar,
wer
das
16.
Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Mitglieder,
die
nicht
volljährig
sind,
haben
mit
Ausnahme
der
Regelung
in
Abs.
2
kein
Stimm-
und
Wahlrecht.
Eine
Vertretung
durch
die
Eltern
oder
sorgeberechtigte
Elternteile bei Wahlen und Abstimmungen ist nicht statthaft.
(4)
Mitglieder
sind
berechtigt,
bei
der
Mitgliederversammlung
Anträge
zu
stellen.
Anträge
zu
Satzungsänderungen
müssen
dem
Vorstand
mindestens
6
Wochen,
andere Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
(5)
Alle
Mitglieder
sind
berechtigt,
an
den
Veranstaltungen
des
Vereins
teilzunehmen
und
die
Übungsstätten
und
-stunden
unter
Beachtung
der
Platz-,
Hallen- bzw. Hausordnungen sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Ältestenrat
3. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
dem/der Jugendwart/in
dem/der Frauenwart/in
(1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein.
(2)
Vorstand
im
Sinne
des
§
26
BGB
sind
alle
Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberechtigt
sind
der
1.
Vorsitzenden
oder
der
2.
Vorsitzende
jeweils
in
Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
(3)
Der
Vorstand
kann
sich
eine
Geschäftsordnung
und
einen
Aufgabenverteilungsplan
geben.
Er
führt
die
laufenden
Geschäfte
des
Vereins
und
erledigt
alle
Verwaltungsaufgaben
sowie
alle
Aufgaben,
die
nicht
durch
Satzung
oder
Gesetz
einem
anderen
Vereinsorgan
zugewiesen
sind.
Er
hat
insbesondere
folgende Aufgaben:
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die
Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen
Stellvertreter
- das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4)
Die
Mitglieder
des
Vorstandes
werden
für
2
Jahre
gewählt
und
bleiben
so
lange
im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5)
Die
Beschlussfassung
des
Vorstandes
erfolgt
in
Vorstandssitzungen,
zu
denen
der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
(6)
Der
Vorstand
ist
beschlussfähig,
wenn
mehr
als
die
Hälfte
seiner
Mitglieder
anwesend
sind.
Beschlüsse
werden
mit
einfacher
Mehrheit
gefasst,
bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7)
Im
Einzelfall,
insbesondere
bei
Eilbedürftigkeit,
kann
ein
Beschluss
auch
durch
Rundfrage
mittels
Email
oder
Telefon
herbeigeführt
werden.
Entsprechende
Beschlüsse
sind
bei
der
nächsten
Vorstandssitzung
zu
bestätigen
und
in
das
Protokoll aufzunehmen.
(8)
Der
Vorstand
kann
-
nach
Anhörung
des
Ältestenrates
-
Vorstandsmitglieder
und
ehrenamtlich
für
den
Verein
nach
dieser
Satzung
tätige
Personen
ihres
Amtes
entheben,
wenn
eine
Verletzung
von
Amtspflichten
den
Tatbestand
der
Unfähigkeit
zur
ordnungsgemäßen
Amtsausübung
erfüllt.
Dem
Betroffenen
ist
vor
der
Entscheidung
rechtliches
Gehör
zu
gewähren.
Gegen
eine
ordnungsgemäße
Entscheidung
des
Vorstandes
über
die
Amtsenthebung
steht
dem
Betroffenen
kein
Rechtsmittel zu.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung
ist
die
ordnungsgemäß
durch
den
Vorstand
einberufene
Versammlung
aller
wahlberechtigten
Vereinsmitglieder.
Sie
ist
oberstes
Organ des Vereins.
(2)
Die
Mitgliederversammlung
ist
zuständig
für
alle
Aufgaben,
soweit
diese
nicht
dem
Vorstand
obliegen.
Sie
ist
ausschließlich
zuständig
für
folgende
Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
-
Wahl
der
Mitglieder
des
Vorstandes,
der
Kassenprüfer
und
weiterer
Ehrenämter
gemäß dieser Satzung,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Änderung der Satzung,
- Erlass von Ordnungen,
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder,
- Auflösung des Vereins.
(3)
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung
soll
im
ersten
Quartal
eines
jeden
Jahres
stattfinden.
Die
Mitgliederversammlung
ist
vom
Vorstand
unter
Einhaltung
einer
Frist
von
zwei
Wochen
und
unter
Mitteilung
der
Tagesordnung
schriftlich
einzuberufen.
Darüber
hinaus
sollte
sie
auch
auf
der
Internetseite
des
Vereins,
durch
Veröffentlichung
im
Mitteilungsblatt
der
Stadt
Großalmerode
und
durch
Aushang
im
Vereinskasten
bekannt
gemacht
werden.
Jedes
Mitglied
kann
vor
Beginn
der
Mitgliederversammlung
in
begründeten
Fällen
die
Ergänzung
der
Tagesordnung
verlangen.
Über
die
Ergänzung
der
Tagesordnung
entscheidet
die
Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(4)
Die
Mitgliederversammlung
wird
vom
Vorsitzenden,
bei
dessen
Verhinderung
von
seinem
Stellvertreter,
bei
dessen
Verhinderung
von
einem
vom
Vorstand
bestimmten
Mitglied
geleitet.
Der
Versammlungsleiter
übt
in
der
Mitgliederversammlung
das
Hausrecht
aus.
Für
die
Dauer
der
Durchführung
von
Vorstandswahlen
wählt
die
Mitgliederversammlung
aus
ihrer
Mitte
einen
Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
(5)
Die
Art
der
Abstimmung
bestimmt
der
Versammlungsleiter,
soweit
in
dieser
Satzung
nicht
eine
Art
der
Abstimmung
zwingend
bestimmt
ist.
Stehen
bei
einer
Wahl
zwei
Kandidaten
oder
mehr
zur
Abstimmung,
so
ist
immer
geheim
mit
Stimmzetteln
zu
wählen.
Stimmenthaltungen
gelten
als
nicht
abgegebene
Stimmen
und
werden
nicht
gezählt.
Bei
Abstimmungen
mit
Stimmzetteln
werden
auch
die
ungültigen
Stimmen
gezählt.
Eine
ordnungsgemäß
einberufene
Mitgliederversammlung
ist
stets
beschlussfähig.
Jedes
Mitglied
hat
eine
Stimme.
Beschlüsse
werden
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
abgegebenen
Stimmen
gefasst.
Für
Satzungsänderungen
ist
eine
3/4
Mehrheit
der
abgegebenen
gültigen
Stimmen,
für
die
Änderung
des
Vereinszwecks
und
die
Auflösung
des
Vereins
eine
Mehrheit
von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6)
Das
Versammlungsprotokoll
ist
vom
Versammlungsleiter
und
dem
Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- bei Vorstandswahlen die Mitglieder des Wahlausschusses und das Wahlergebnis,
- die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis,
- die Art der Wahlen und Abstimmungen,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
(7)
Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung
-
für
deren
Einberufung
und
Durchführung
die
gleichen
Bestimmungen
gelten
wie
für
die
ordentliche
Mitgliederversammlung
-
ist
einzuberufen,
wenn
der
Vorstand
die
Einberufung
aus
wichtigem
Grund
beschließt
oder
ein
Drittel
der
Mitglieder
dies
schriftlich
unter
Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
§ 10 Ältestenrat
(1)
Der
Ältestenrat
besteht
aus
3
Mitgliedern,
die
auf
die
Dauer
von
zwei
Jahren
in
der
Mitgliederversammlung
gewählt
werden
und
die
aus
ihrer
Mitte
einen
Obmann
bestimmen.
(2)
Mitglieder
des
Ältestenrates
müssen
das
50.
Lebensjahr
vollendet
haben
und
mindestens
3
Jahre
Mitglied
im
Verein
sein.
Ein
Vorstandsmitglied
kann
nicht
Mitglied des Ältestenrates sein.
(3)
Der
Ältestenrat
tritt
im
Bedarfsfalle
zusammen.
Er
ist
beschlussfähig,
wenn
mindestens
2
Mitglieder
anwesend
sind.
Bei
Stimmengleichheit
entscheidet
die
Stimme des Obmanns.
(4) Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt
- die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen
zum Vorstand und zu Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegen-
heiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden
-
die
Beratung
des
Vorstandes
in
wichtigen
Angelegenheiten
wie
z.B.
die
Ehrung
von
Mitgliedern
und
anderer
Personen,
Verfahren
gegen
Mitglieder
nach
dieser
Satzung
§ 11 Jugendabteilung
Für
alle
Sportarten,
die
im
Verein
betrieben
werden,
sollen
Jugendgruppen
gebildet
werden.
Diese
Gruppen
zusammengefasst
bilden
die
Jugendabteilung,
die
vom
Vereinsjugendwart geleitet wird.
§ 12 Kassenprüfer
Die
Kassenprüfer
werden
von
der
Mitgliederversammlung
auf
die
Dauer
von
einem
Jahr
gewählt.
Sie
dürfen
nicht
Mitglieder
des
Vorstands
sein.
Sie
haben
das
Recht,
die
Vereinskasse
und
die
Buchführung
jederzeit
zu
überprüfen.
Über
die
Prüfung
der
gesamten
Buch-
und
Kassenführung
haben
sie
der
Mitgliederversammlung
Bericht
zu
erstatten
und
über
die
Entlastung
des
Vorstandes
abstimmen
zu
lassen.
Das
Prüfungsrecht
erstreckt
sich
nur
auf
die
buchhalterische
Richtigkeit,
nicht
auf
die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
§ 13 Ausschüsse
Der
Vorstand
kann
für
bestimmte
Arbeitsgebiete
des
Vereins
Ausschüsse
einsetzen,
die
nach
seinen
Weisungen
die
ihnen
übertragenen
Aufgaben
erfüllen.
Vorsitzender
eines
Ausschusses
ist
der
1.
Vorsitzende,
der
den
Vorsitz
auch
einem
anderen
Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 14 Ehrungen
(1)
Für
langjährige
Mitgliedschaften
und/oder
verdienstvolle
ehrenamtliche
Tätigkeiten
im
Verein
können
Vereinsmitglieder
und
andere
Personen
mit
Ehrennadeln,
Verdienstnadeln,
sowie
mit
Urkunden
geehrte
und
auch
zu
Ehrenmitgliedern
ernannt
werden.
Bei
besonderen
Anlässen
können
zudem
Ehrengaben überreicht werden.
(2)
Näheres
regelt
die
Vereins-Ehrungsordnung,
die
eigenständig
und
nicht
Bestandteil dieser Satzung ist
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1)
Der
Verein
verarbeitet
zur
Erfüllung
der
in
dieser
Satzung
definierten
Aufgaben
und
des
Zwecks
des
Vereins
personenbezogene
Daten
und
Daten
über
persönliche
und
sachbezogene
Verhältnisse
seiner
Mitglieder.
Diese
Daten
werden
darüber
hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2)
Durch
ihre
Mitgliedschaft
und
die
damit
verbundene
Anerkennung
dieser
Satzung
stimmen
die
Mitglieder
der
Speicherung,
Bearbeitung,
Verarbeitung
und
Übermittlung
ihrer
personenbezogenen
Daten
im
Rahmen
der
Erfüllung
der
Aufgaben
und
Zwecke
des
Vereins
zu.
Eine
anderweitige
Datenverwendung,
zum
Beispiel ein Datenverkauf, ist nicht statthaft.
(3)
Jedes
Mitglied
hat
das
Recht
auf
Auskunft
über
seine
gespeicherten
Daten,
die
Berichtigung
seiner
gespeicherten
Daten
im
Falle
der
Unrichtigkeit
und
der
Löschung seiner Daten bei Austritt.
(4)
Durch
ihre
Mitgliedschaft
stimmen
die
Mitglieder
weiter
der
Veröffentlichung
von
Texten,
Bildern
und
Namen
in
Print-
und
Telemedien
sowie
elektronischen
Medien
zu. Sie können einer Veröffentlichung generell oder im Einzelfall widersprechen.
§ 16 Protokollierung
Der
Verlauf
der
Mitgliederversammlung
sowie
Sitzungen
des
Vorstandes,
des
Ältestenrates
und
von
Ausschüssen
sind
zu
protokollieren.
Das
Protokoll
der
Mitgliederversammlung
und
die
Protokolle
der
sonstigen
Sitzungen
sind
vom
Versammlungs-/Sitzungsleiter
und
dem
jeweiligen
Schriftführer
zu
unterzeichnen.
Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Die
Änderung
des
Zweckes
und
die
Auflösung
des
Vereins
kann
nur
in
einer
Mitglieder-versammlung
mit
der
in
dieser
Satzung
geregelten
Stimmenmehrheit
beschlossen
werden.
Sofern
die
Mitgliederversammlung
nichts
anderes
beschließt,
sind
die
Mitglieder
des
Vorstandes
gemeinsam
vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Dies
gilt
auch,
wenn
der
Verein
aus
einem
anderen
Grund
aufgelöst
wird
oder
seine
Rechtsfähigkeit verliert.
(2)
Bei
Wegfall
des
gemeinnützigen
Zwecks
sowie
bei
Auflösung
des
Vereins
fällt
das
Vermögen
des
Vereins
an
den
Magistrat
der
Stadt
Großalmerode,
der
es
in
Abstimmung
mit
dem
Ortsbeirat
von
Rommerode
zweckgebunden
für
die
Jugendarbeit im Ortsteil zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese
Neufassung
der
Satzung
wurde
bei
der
Mitgliederversammlung
am
16.03.2012 in Großalmerode-Rommerode beschlossen.
Rommerode, 06.05.2022
Für die Richtigkeit:
gez. Torsten Wald
(1.Vorsitzender)
gez. Herbert Pargen
(2. Vorsitzender)
Neufassung
eingetragen
im
Vereinsregister
Nr.
1110
beim
AG
Eschwege
am
26.03.2012
Änderung vom 06.05.2022 eingetragen im VR-beim AG Eschwege am
Die Satzung des TV Jahn Rommerode als PDF-Dokument hier
herunterladen
.