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Die Satzung des Vereins:
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Die Satzung des Vereins:
N eufassung der Vereinssatzung des TV Jahn 1904 e.V. Rommerode vom 16.03.2012 - in der durch Mitgliederversammlung vom 06.05.2022 geänderten Fassung § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Turnverein Jahn 1904 e.V. Rommerode (2) Der Verein hat seinen Sitz in Großalmerode-Rommerode und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege unter Nr. VR 1110 eingetragen. (3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder einer Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Aufgaben Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die (1) Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen, (2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, (3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Breitensports, (4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. (2) Mitglieder des Vereins sind: - Erwachsene, - Jugendliche (von 14 bis 17 Jahre), - Kinder (unter 14 Jahre), - Ehrenmitglieder (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, ggf. Gebühren und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet, Adressänderungen oder die Änderungen von E-Mail-Adressen dem Verein mitzuteilen. (4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein und dem Tod des Mitgliedes. (5) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. (6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt, - wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist, - bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien, - wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens, - wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden. (7) Über einen Ausschluss wegen finanzieller Verpflichtungen entscheidet der Vorstand. Bei den übrigen Ausschlussgründen ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Ältestenrat endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung. (8) Die Aufnahme in den Verein ist in der Regel davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen sind verpflichtet, den Jahresbeitrag bei Vereinseintritt, danach zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres vorab in bar oder per Überweisung zu entrichten. § 5 Beiträge (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederver-sammlung entscheidet. Ebenso können Gebühren und Umlagen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden. (2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. (3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. (4) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat bei Eintritt in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie - zum Zeitpunkt des Bankeinzugs - für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. (5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften. (6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Die Mitgliedsbeiträge werden in der Regel zu Beginn des letzten Quartals des Geschäftsjahres im Bankeinzugsverfahren eingezogen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. (7) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. § 6 Rechte der Mitglieder (1) Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Wahlen zum Vorstand und sonstigen Abstimmungen mitzuwirken. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Soweit die Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar. (2) Jugendliche Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres Stimmrecht bei der Wahl des Jugendwartes. Als Jugendwart ist wählbar, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. (3) Mitglieder, die nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in Abs. 2 kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch die Eltern oder sorgeberechtigte Elternteile bei Wahlen und Abstimmungen ist nicht statthaft. (4) Mitglieder sind berechtigt, bei der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens 6 Wochen, andere Anträge eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. (5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten und -stunden unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnungen sowie sonstiger Ordnungen zu nutzen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. der Ältestenrat 3. die Mitgliederversammlung § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden dem/der 2. Vorsitzenden dem/der Kassierer/in dem/der Schriftführer/in dem/der Jugendwart/in dem/der Frauenwart/in (1) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzenden oder der 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. (3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, - die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter - das Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. (5) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. (6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (7) Im Einzelfall, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, kann ein Beschluss auch durch Rundfrage mittels Email oder Telefon herbeigeführt werden. Entsprechende Beschlüsse sind bei der nächsten Vorstandssitzung zu bestätigen und in das Protokoll aufzunehmen. (8) Der Vorstand kann - nach Anhörung des Ältestenrates - Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten den Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung erfüllt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu. § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller wahlberechtigten Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, - Entlastung des Vorstandes, - Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung, - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Änderung der Satzung, - Erlass von Ordnungen, - Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, - Auflösung des Vereins. (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Darüber hinaus sollte sie auch auf der Internetseite des Vereins, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Großalmerode und durch Aushang im Vereinskasten bekannt gemacht werden. Jedes Mitglied kann vor Beginn der Mitgliederversammlung in begründeten Fällen die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen. (5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Bei Abstimmungen mit Stimmzetteln werden auch die ungültigen Stimmen gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung; - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, - Zahl der erschienenen Mitglieder, - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, - die Tagesordnung, - bei Vorstandswahlen die Mitglieder des Wahlausschusses und das Wahlergebnis, - die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis, - die Art der Wahlen und Abstimmungen, - Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, - Beschlüsse in vollem Wortlaut. (7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Einberufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. § 10 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die auf die Dauer von zwei Jahren in der Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte einen Obmann bestimmen. (2) Mitglieder des Ältestenrates müssen das 50. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein sein. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein. (3) Der Ältestenrat tritt im Bedarfsfalle zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. (4) Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt - die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu Ausschüssen. Insbesondere sollen persönliche Angelegen- heiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden - die Beratung des Vorstandes in wichtigen Angelegenheiten wie z.B. die Ehrung von Mitgliedern und anderer Personen, Verfahren gegen Mitglieder nach dieser Satzung § 11 Jugendabteilung Für alle Sportarten, die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefasst bilden die Jugendabteilung, die vom Vereinsjugendwart geleitet wird. § 12 Kassenprüfer Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und über die Entlastung des Vorstandes abstimmen zu lassen. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden. § 13 Ausschüsse Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Vorsitzender eines Ausschusses ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann. § 14 Ehrungen (1) Für langjährige Mitgliedschaften und/oder verdienstvolle ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein können Vereinsmitglieder und andere Personen mit Ehrennadeln, Verdienstnadeln, sowie mit Urkunden geehrte und auch zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Bei besonderen Anlässen können zudem Ehrengaben überreicht werden. (2) Näheres regelt die Vereins-Ehrungsordnung, die eigenständig und nicht Bestandteil dieser Satzung ist § 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung, zum Beispiel ein Datenverkauf, ist nicht statthaft. (3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, die Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit und der Löschung seiner Daten bei Austritt. (4) Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Texten, Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Sie können einer Veröffentlichung generell oder im Einzelfall widersprechen. § 16 Protokollierung Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes, des Ältestenrates und von Ausschüssen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der sonstigen Sitzungen sind vom Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind vom Vorstand aufzubewahren. § 17 Auflösung des Vereins (1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Großalmerode, der es in Abstimmung mit dem Ortsbeirat von Rommerode zweckgebunden für die Jugendarbeit im Ortsteil zu verwenden hat. § 18 Inkrafttreten Diese Neufassung der Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.03.2012 in Großalmerode-Rommerode beschlossen. Rommerode, 06.05.2022 Für die Richtigkeit: gez. Torsten Wald (1.Vorsitzender) gez. Herbert Pargen (2. Vorsitzender) Neufassung eingetragen im Vereinsregister Nr. 1110 beim AG Eschwege am 26.03.2012 Änderung vom 06.05.2022 eingetragen im VR-beim AG Eschwege am
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